Satzung des Zweckverbandes
Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette
Die Gemeindevorstände der niederländischen Gemeinden Beesel, Echt-Susteren, Leudal, Maasgouw, Roerdalen, Roermond und Venlo
und
der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette mit Sitz in Viersen, Bundesrepublik Deutschland
geben sich,
unter Berücksichtigung von Artikel 3 des Anholter Abkommens vom 23. Mai 1991 über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen;
unter Berücksichtigung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit;
unter Berücksichtigung der entsprechenden kommunalen niederländischen Bestimmungen;
und in Anbetracht dessen,
- dass es sich beim Deutsch-Niederländischen Naturpark Maas-Schwalm-Nette um ein Gebiet von 1083 km² an der deutsch-niederländischen Grenze handelt, und dass dieser Naturpark sich in den vergangenen Jahren zu einem wichtigen Natur- und Erholungsgebiet sowie zu einem kulturellen Begegnungszentrum entwickelt hat,
- dass sich neben den grenzüberschreitenden Fahrrad- und Wanderwegen, sowie Informations- und Besucherzentren weitere wichtige ökologische Projekte in Umset-zung befinden, wie im Nationalpark De Meinweg in den Niederlanden und im Natur- und Erholungsgebiet Schwalm-Nette auf deutscher Seite,
- dass diese Entwicklungen das Ergebnis zahlreicher von den einzelnen Kommunen und Kreisen geleisteter Anstrengungen sind und, dass diese vor allem durch Förde-rung des Landes Nordrhein-Westfalen und der niederländischen Behörden ermög-licht wurden und, dass in den letzten Jahren in zunehmendem Maße gemeinsam auch die Fördermöglichkeiten der Europäischen Union in Anspruch genommen wurden,
- dass sowohl die Gebietserweiterung als auch die vermehrten Aktivitäten einen weiteren wichtigen Schritt in Richtung einer integrierten Zusammenarbeit ermög-lichen,
- dass nach 20 Jahren hauptsächlich national-orientierter Zusammenarbeit im Rahmen des Deutsch-Niederländischen Naturparks Maas-Schwalm-Nette seit 2002 Ansätze geboten werden, um im Rahmen einer gemeinsamen Organisation auch eine grenzüberschreitende regionale Identität zu schaffen, ohne dabei die Organisationen, die ihren Wert im grenzüberschreitenden Verkehr bewiesen haben, zu gefährden,
- dass der Weg geebnet wurde für neue Ansätze,
- dass die beteiligten Gemeinden und der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette mitgeteilt haben, dass sie die grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die bereits ih-ren Anfang im Abkommen vom 30. März 1976 zwischen dem Königreich der Nieder-lande und dem Land Nordrhein-Westfalen hatte (Traktat vom 16. Juni 1976, Trbl. 1976, Nr. 76), wobei eine Beratende Kommission gegründet wurde, weiter gestalten und verwirklichen möchten, gemäß dem Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen vom 23. Mai 1991, (Trbl. 1991, Nr. 102 und Trbl. 1992, Nr. 207) bekannt als „Anholter Abkommen“,
- dass den teilnehmenden Gemeinden und dem Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette die Vorteile einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, wie in dem am 21. Mai 1980 in Madrid geschlossenen Rahmenvertrag über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen dargestellt, klar sind,
folgende Satzung:
Abschnitt 1 Einleitende Bestimmungen
§ 1 Definitionen
In dieser Satzung wird verstanden unter
a. Satzung die Satzung für den Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
b. Abkommen das Abkommen zwischen dem Königreich der Niederlande, der Bundesrepublik Deutschland, dem Land Niedersachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Ge-bietskörperschaften und anderen öffentlichen Institutionen, geschlossen in Isselburg-Anholt am 23. Mai 1991;
c. Maas-Schwalm-Nette der Zweckverband Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
d. Verbandsversammlung Verbandsversammlung des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
e. Verbandsvorstand Verbandsvorstand des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
f. Vorsitzender Vorsitzender der Verbandsversammlung und Vorsitzender des Verbandsvorstandes des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette;
g. Ausschuss Beratungsgremium der Verbandsversammlung, das von ihr für bestimmte Aufgaben eingesetzt wird;
h. Geschäftsführer Leiter der Geschäftsstelle Maas-Schwalm-Nette
i. Gedeputeerde Staten Gedeputeerde Staten der Provinz Limburg mit Sitz in Maast-richt, Niederlande;
j. Verbandsmitglieder Die diesen Zweckverband bildenden Gemeindevorstände der Gemeinden Beesel, Echt-Susteren, Leudal, Maasgouw, Roerdalen, Roermond und Venlo und der Zweckverband Na-turpark Schwalm-Nette;
k. Aufsichtsorgan Gedeputeerde Staten der Provinz Limburg mit Sitz in Maast-richt, Niederlande und das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Düsseldorf, Bundesrepublik Deutschland oder ein von ihnen berufenes Organ.
§ 2 Name, Rechtsfähigkeit, Sitz
(1) Der Zweckverband trägt den Namen „Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette“ bzw. „Openbaar Lichaam Duits-Nederlands Grenspark Maas-Swalm-Nette“, im folgenden „Zweckverband“ genannt.
(2) Der Zweckverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und als solche rechtsfähig, geschäftsfähig und prozessfähig. Die Rechtsbefugnisse stehen dem Zweckverband nur soweit zu, wie dies für die Erfüllung seiner Aufgaben und die Verwirklichung seiner Ziele, wie in § 4 dieser Satzung aufgeführt, erforderlich ist.
(3) Der Zweckverband hat seinen Sitz in Roermond, Niederlande.
§ 3 Verbandsgebiet
Das Verbandsgebiet des Zweckverbandes erstreckt sich über das Verbandsgebiet des Zweckverbandes Naturpark Schwalm-Nette in der Bundesrepublik Deutschland und die Hoheitsgebiete der beteiligten Gemeinden in den Niederlanden. Die exakte Abgren-zung des Gebietes kann der Anlage 1 entnommen werden. Anlage 1 ist unlösbarer Teil dieser Satzung.
§ 4 Ziele
Der Zweckverband hat zum Ziel, die gemeinsamen Interessen im grenzüberschrei-tenden Sinne zu vertreten, wobei sich das Hauptziel der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit auf den Erhalt, die Pflege und die Entwicklung von Natur und Landschaft, ihrer Schönheit und ihre typischen Merkmale richtet, unter Berücksich-tigung wirtschaftlicher, kultureller und sozialer Belange.
§ 5 Aufgaben
(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Verbandsmitglieder in den in § 4 genannten Bereichen zu unterstützen, zu fördern und zu koordinieren. Im Rahmen dieser Aufgabe werden vom Zweckverband Projekte ausgeführt. Er beantragt, empfängt und verwaltet Finanzmittel von Dritten, unter anderem europäische, und nationale Fördermittel. Er gewährt Dritten finanzielle Mittel. Er ist für die Öffentlichkeitsarbeit der in Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche zuständig. Er berät die Verbandsmitglieder, Behörden und Organe bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten.
(2) Grenzüberschreitende Zusammenarbeit findet im Rahmen der Zuständigkeiten nach den jeweiligen innerstaatlichen Gesetzen in folgenden Bereichen statt:
1 Erhaltung und Entwicklung von Natur und Landschaft;
2 Nutzung und Entwicklung von Erholungsmöglichkeiten in Natur und Landschaft;
3 Bildung und Öffentlichkeitsarbeit in den Themenbereichen Natur und
Landschaft einschließlich der Kulturgeschichte.
(3) Der Zweckverband übernimmt die Aufgaben, die der Beratenden Kommission des Deutsch-Niederländischen Naturparks Maas-Schwalm-Nette in dem Staatsvertrag vom 30. März 1976 zugewiesen wurden.
(4) Der Aufgabenkatalog kann erweitert oder eingeschränkt werden. Die entspre-chende Beschlussfassung durch die Verbandsmitglieder erfolgt einstimmig. Neben den in Absatz 2 genannten Aufgaben können die Verbandsmitglieder im Rahmen des jeweiligen innerstaatlichen Rechtes weitere Aufgaben benennen, in welchen eine Zusammenarbeit sinnvoll erachtet wird.
§ 6 Befugnisse
Der Zweckverband ist befugt, gemeinsame Projekte vorzubereiten und durchzuführen, die sich auf die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der in § 5 genannten Aufgaben beziehen.
§ 7 Organe
Die Organe des Zweckverbandes sind:
(1) die Verbandsversammlung und
(2) der Verbandsvorstand
Abschnitt 2 Verbandsversammlung
§ 8 Zusammensetzung
(1) Die Verbandsversammlung setzt sich aus den Vertretern der Verbandsmitglieder des Zweckverbandes zusammen und ist paritätisch zusammengesetzt aus niederländischen und deutschen Vertretern.
(2) Die Gemeindevorstände der beteiligten Gemeinden entsenden unter Berücksich-tigung des innerstaatlichen Rechtes aus ihrer Mitte jeweils einen Vertreter und ei-nen Stellvertreter für die Verbandsversammlung. Sie treten zurück an dem Tag, an dem die Gemeindevorstände abberufen werden. Die Gemeindevorstände ernennen nach Anfang der neuen Legislaturperiode erneut die Vertreter für die Verbandsversammlung. Zurückgetretene Vertreter können erneut ernannt werden. Die Vertreter in der Verbandsversammlung, arbeiten solange weiter, bis die neuen Vertreter benannt worden sind. Wenn zwischenzeitlich ein Platz eines Vertreters in der Verbandsversammlung frei wird, ernennt der Gemeindevorstand der betroffenen Gemeinde innerhalb von zwei Monaten, einen neuen Vertreter. Ein für die Verbandsversammlung entsandter Vertreter kann von dem Gemeinderat abberufen werden, wenn er das Vertrauen dieses Gemeinderates nicht mehr besitzt. Die Artikel 49 und 50 des niederländischen Kommunalgesetzes finden entsprechende Anwendung.
(3) Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Naturpark Schwalm-Nette wählt aus der Mitte des Zweckverbandes die Vertreter und Stellvertreter für die Ver-bandsversammlung. Die Anzahl der zu wählenden Vertreter entspricht der Anzahl der niederländischen Vertreter. Das Mandat eines Vertreters in der Verbandsversammlung erlischt, wenn dieser nicht mehr dem Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette angehört.
(4) Bestimmungen dieser Satzung, die für die Vertreter der Verbandsmitglieder in der Verbandsversammlung gelten, finden entsprechende Anwendung auf deren Stellvertreter. Die stellvertretende Mitgliedschaft bietet keine Möglichkeit zur Vertretung im Verbandsvorstand.
(5) Personen die in einem Beschäftigungsverhältnis zum Zweckverband stehen, können keine Vertretung in der Verbandsversammlung übernehmen.
(6) Die niederländischen Vertreter in der Verbandsversammlung werden für den Zeit-raum der Legislaturperiode der Gemeindevorstände ernannt; die deutschen Ver-treter für die Dauer der Wahlperiode der Verbandsversammlung des Zweckver-bandes Naturpark Schwalm-Nette.
(7) Die Vertreter können sich in den Sitzungen von Beratern begleiten lassen, die kein Stimmrecht haben. Als Berater können insbesondere auftreten: Die für Natur und Umwelt verantwortlichen Ministerien des Landes Nordrhein-Westfalen und des Königreichs der Niederlande, die Bezirksregierung Düsseldorf, sowie die Provinz Limburg.
§ 9 Vorsitzender der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung wählt aus ihrer Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit der an-wesenden Vertreter einen Vorsitzenden, sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende der Verbandsversammlung sind gleichzeitig Vorsitzender bzw. stellvertretender Vorsitzender des Verbandsvorstandes. Bei der Ernennung des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden berücksichtigt die Verbandsversammlung, dass wenn der Vorsitzende die deutsche Nationalität hat, der stellvertretende Vorsitzende die niederländische Nationalität hat, und umgekehrt. Die Funktion des Vorsitzenden wird maximal vier Jahre von Mitgliedern einer bestimmten Nationalität ausgeübt.
§ 10 Zuständigkeit der Verbandsversammlung
Die Verbandsversammlung hat folgende Befugnisse:
1 Erstellung der Geschäftsordnung und Beschluss der Haushaltspläne;
2 Beschluss der Jahresabschlüsse und Entlastung des Verbandsvorstan-des;
3 Wahl und Abwahl des Vorsitzenden, des Stellvertreters und der weiteren Mitglieder des Verbandsvorstandes;
4 Die Ernennung und Entlassung eines Geschäftsführers auf Vorschlag des Vorsitzenden;
5 Alle Angelegenheiten, für die diese Satzung keine Regelung vorsieht.
§ 11 Beschlüsse der Verbandsversammlung
(1) Eine Sitzung der Verbandsversammlung wird nicht eröffnet, bevor die niederländischen Verbandsmitglieder und der Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette von jeweils mindestens drei Vertretern vertreten sind.
(2) Jeder Vertreter hat in der Verbandsversammlung eine Stimme.
(3) Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesen-den Vertreter gefasst, sofern diese Satzung keine andere Regelung enthält.
(4) Wenn infolge des Absatzes (1) die Sitzung nicht eröffnet werden kann, beraumt der Vorsitzende innerhalb von vierzehn Tagen unter Hinweis auf diese Regelung eine neue Sitzung an. In der Einladung dazu muss ausdrücklich auf den Umstand verwiesen werden, dass die Verbandsversammlung in dieser Sitzung Beschlüsse fassen kann, ohne Berücksichtigung von Absatz 1 dieses Artikels. Dies gilt nur für die in der ursprünglichen Einladung genannten Themen. Beschlüsse über sonstige Angelegenheiten können nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gefasst werden.
§ 12 Arbeitsweise der Verbandsversammlung
(1) Die Verbandsversammlung trifft sich jährlich mindestens zweimal, des Weiteren so häufig, wie der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder der Verbandsvor-stand dies für erforderlich halten oder mindestens 1/5 der Anzahl der Vertreter in der Verbandsversammlung dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.
(2) Die Vertreter in der Verbandsversammlung werden vom Vorsitzenden des Ver-bandsvorstandes unter Einhaltung einer Ladefrist von zwei Wochen und unter Beifügung der Tagesordnung zu den Versammlungen eingeladen. Von den Sit-zungen wird eine Niederschrift in deutscher und in niederländischer Sprache erstellt. Die Niederschrift enthält mindestens die sachliche Wiedergabe der von der Verbandsversammlung gefassten Beschlüsse und wird von dem Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer unterzeichnet.
(3) Die Verbandsversammlung erstellt für ihre Sitzungen eine Geschäftsordnung.
(4) In der Geschäftsordnung können auch Vorschriften für die Anhörung von Beteiligten angesichts der in der Verbandsversammlung zu fassenden Beschlüsse enthalten sein.
(5) Die Sitzungen der Verbandsversammlung sind grundsätzlich öffentlich. Davon kann nur abgewichen werden, wenn 1/5 der anwesenden Vertreter in der Ver-bandsversammlung dies für einen bestimmten Tagesordnungspunkt beantragt oder der Vorsitzende dies für unbedingt erforderlich hält. Die Verbandsversamm-lung beschließt danach, ob die Sitzung öffentlich ist oder nicht.
(6) In einer nicht-öffentlichen Sitzung wird nicht beraten und werden keine Beschlüsse gefasst über:
1 Die Feststellung und Änderung eines Haushaltsplanes oder die Feststel-lung des Jahresabschlusses;
2 die Wahl oder Entlassung von Mitgliedern des Verbandsvorstandes sowie von Mitgliedern von Ausschüssen;
3 die Änderung dieser Satzung gemäß § 30;
4 den Beitritt zum Zweckverband Maas-Schwalm-Nette gemäß § 31;
5 den Austritt aus dem Zweckverband Maas-Schwalm-Nette gemäß § 32.
§ 13 Ausschüsse
(1) Die Verbandsversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse Ausschüsse zwecks Beratung in bestimmten Fach- oder Sachfragen einrichten.
(2) Die Verbandsversammlung wählt den Ausschussvorsitzenden.
§ 14 Rechenschafts- und Auskunftspflicht der Vertreter
(1) Die von den Verbandsmitgliedern des Zweckverbandes berufenen Vertreter für die Verbandsversammlung:
1 Erteilen den Verbandsmitgliedern von denen sie entsandt wurden Auskunft;
2 Können mündlich und gegebenenfalls schriftlich von den Mitgliedern, die sie entsandt haben, zur Rechenschaftslegung über ihre Tätigkeiten in der Verbandsversammlung aufgefordert werden.
(2) Wenn es dem öffentlichen Interesse widerspricht, die beantragte Auskunft zu er-teilen, wird der Antragsteller hierüber unter Nennung der Gründe informiert.
§ 15 Verhältnis Verbandsversammlung – Räte der beteiligten
Gemeinden und Zweckverband Schwalm-Nette
(1) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung unterrichtet die Verbandsmitglieder spätestens bis zum 1. Juli in Form eines vollständigen Berichtes über die Tätigkeiten des Zweckverbandes während des vorangegangenen Jahres.
(2) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung übersendet den Verbandsmitgliedern mindestens zwei Wochen vor einer Sitzung der Verbandsversammlung die ent-sprechende Tagesordnung sowie die für diese Sitzung bestimmten Unterlagen.
Abschnitt 3 Verbandsvorstand
§ 16 Zusammensetzung
(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden der Verbandsversammlung und aus einem weiteren niederländi-schen und einem weiteren deutschen Mitglied, die von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt werden.
(2) Die Funktion des Vorsitzenden wird maximal vier Jahre von Mitgliedern einer be-stimmten Nationalität ausgeübt.
(3) Die Tätigkeit des Verbandsvorstandes endet an dem Tage, an dem die Wahlperi-ode für die Verbandsversammlung zu Ende geht. Er bleibt aber solange im Amt, bis die Neuwahl stattgefunden hat. Angesichts der Sitzungen, die unter diesen Umständen stattfinden, gilt eine Ausnahme zu der Bestimmung von Artikel 56, Absatz 1 des niederländischen Kommunalgesetzes.
(4) Wenn vor Ablauf der Wahlperiode ein Platz im Verbandsvorstand frei wird, wählt die Verbandsversammlung ein neues Verbandsvorstandsmitglied.
(5) Wer als Vertreter aus der Verbandsversammlung ausscheidet, scheidet auch aus dem Verbandsvorstand aus.
§ 17 Sitzungen des Verbandsvorstandes
(1) Die Sitzungen des Verbandsvorstandes finden so oft statt, wie der Vorsitzende oder sein Stellvertreter dies für erforderlich halten. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
(2) Der Verbandsvorstand legt eine Geschäftsordnung für seine Sitzungen fest und teilt der Verbandsversammlung diese Geschäftsordnung mit.
(3) Über die Sitzungen des Verbandsvorstandes wird eine Niederschrift erstellt. Die Niederschrift wird in deutscher und niederländischer Sprache verfasst und enthält mindestens eine sachliche Wiedergabe der vom Verbandsvorstand gefassten Beschlüsse. Die Niederschrift wird vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer unterschrieben.
(4) Die Artikel 56, 57, 58 und 59 des niederländischen Kommunalgesetzes finden entsprechende Anwendung.
§ 18 Befugnisse des Verbandsvorstandes
(1) Der Verbandsvorstand, vertreten durch den Vorsitzenden, vertritt den Zweckver-band gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende kann diese Befugnis auf den Geschäftsführer übertragen. Verpflichtungen des Zweckverbandes bedürfen der Schriftform.
(2) Der Vorsitzende und der Geschäftsführer unterzeichnen gemeinsam die Schreiben des Zweckverbandes.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.
(4) Der Verbandsvorstand ist zuständig für:
1 Die Vorbereitung aller Tätigkeiten der Verbandsversammlung zur Beratung und zur Beschlussfindung;
2 Die Ausführung der Beschlüsse der Verbandsversammlung;
3 Die Verwaltung der Aktiva und Passiva des Zweckverbandes;
4 Die Kassenverwaltung, sofern nicht anderweitig beauftragt und die Buch-führung sowie deren Kontrolle;
5 Die Durchführung aller notwendigen rechtlichen und außerrechtlichen Maßnahmen, um Verjährungen und Verlust von Recht oder Besitz zu ver-hindern;
6 Die Ernennung bzw. Suspendierung und Entlassung von Personal im Dienst des Zweckverbandes, abgesehen von den Bestimmungen in § 10 Punkt d und weiter, insofern die Verbandsversammlung sich diese Befug-nis nicht vorbehalten hat.
§ 19 Beschlüsse des Verbandsvorstandes
(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder des Verbands-vorstandes anwesend sind, der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend ist und sowohl die niederländischen Verbandsmitglieder als das deutsche Verbands-mitglied vertreten sind.
(2) Der Verbandsvorstand trifft nur einstimmige Beschlüsse.
§ 20 Rechenschafts- und Auskunftspflicht
(1) Der Verbandsvorstand muss seine Arbeit der Verbandsversammlung und den Ver-bandsmitgliedern gegenüber verantworten und diese bezüglich aller verlangten Auskünfte informieren, sofern damit nicht das öffentliche Interesse geschädigt wird.
(2) Die Verbandsversammlung trifft in ihrer Geschäftsordnung gemäß § 12, Absatz 3, eine nähere Regelung bezüglich der Verantwortungs- und Auskunftspflicht von Verbandsversammlung und Verbandsvorstand gegenüber den Mitgliedern des Zweckverbandes.
§ 21 Verhältnis Verbandsvorstand - Verbandsversammlung
(1) Der Verbandsvorstand erteilt der Verbandsversammlung mündlich und auf Antrag schriftlich innerhalb von vier Wochen die von Vertretern der Verbandsversamm-lung verlangten Auskünfte.
(2) Der Verbandsvorstand legt der Verbandsversammlung gegenüber mündlich und auf Antrag schriftlich Rechenschaft über seine Tätigkeiten ab.
Abschnitt 4 Geschäftsführung
§ 22 Geschäftsstelle
(1) Es wird eine Geschäftsstelle eingerichtet, die von einem Geschäftsführer geführt wird. Für die Wahl und Ernennung des Geschäftsführers durch die Verbandsver-sammlung schlägt der Vorsitzende des Verbandsvorstandes der Verbandsver-sammlung einen Kandidaten vor. Der Geschäftsführer kann nicht gleichzeitig in einem Dienstverhältnis bei einem der Verbandsmitglieder stehen. Der Geschäfts-führer wird bei Verhinderung oder Krankheit vertreten, wie vom Vorstand zu be-stimmen. Der Geschäftsführer vertritt den Zweckverband in allen Verwaltungsan-gelegenheiten im Auftrag des Vorstandes und im Rahmen der vom Verbandsvor-stand festgelegten Geschäftsordnungen.
(2) Der Geschäftsführer bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt sie aus. Insbesondere sind Aufgaben des Geschäftsführers das Initiieren und Koordinieren von Projekten sowie die Einwerbung von Fördermitteln aus nationalen und europäischen Programmen für diese Projekte, um damit die Aufgaben des Zweckverbandes zu realisieren. Er führt diesbezüglich die fachtechnische und finanzielle Verwaltung durch.
(3) Der Geschäftsführer hat die Leitung über die weiteren Mitarbeiter, die für den Zweckverband eingesetzt werden.
§ 23 Rechtsposition des Personals
(1) Die Verbandsversammlung regelt die Vergütung des Geschäftsführers, weiterer festangestellten Mitarbeiter, sowie Mitarbeiter mit einem zeitlich befristeten Ar-beitsvertrag.
(2) Die Verbandsversammlung regelt gemäß den Bestimmungen in §125 und 134 des niederländischen Gesetzes für Mitarbeiter im öffentlichen Dienst, die Rechtsposition des Geschäftsführers und des weiteren Personals des Zweckver-bandes.
Abschnitt 5 Finanzielle Bestimmungen
§ 24 Allgemein
Die Verbandsversammlung legt in einer Geschäftsordnung die Grundsätze für die Buchführung und Finanzverwaltung des Zweckverbandes und bezüglich der Kontrolle dieser genannten Geschäftsbereiche fest.
§ 25 Finanzhaushalt
(1) Der Vorstand legt spätestens bis zum 15. April den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden und dem Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette den Entwurf-Haushaltsplan für das darauffolgende Jahr mit Erläuterungen zur Finanzausstat-tung vor.
(2) Der Haushaltsplan wird durch die einzelnen Verbandsmitglieder öffentlich zur Einsicht ausgelegt.
(3) Die Verbandsmitglieder können dem Verbandsvorstand innerhalb von acht Wo-chen nach Zugang des Entwurf-Haushaltsplanes ihre Stellungnahmen mitteilen. Der Verbandsvorstand sammelt die Stellungnahmen und legt diese gemeinsam mit dem Entwurf-Haushaltsplan der Verbandsversammlung zum Beschluss vor.
(4) Die Verbandsversammlung beschließt den Haushaltsplan des darauffolgenden Jahres spätestens zum 1. Juli des Vorjahres.
(5) Nachdem der Haushaltsplan beschlossen ist, schickt der Vorsitzende der Ver-bandsversammlung ihn mit allen dazu gehörenden Unterlagen bis zum 1. Au-gust, jedoch bis spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung den Aufsichtsorganen und den Verbandsmitgliedern zu. Die Verbandsmitglieder können bei nicht Berücksichtigung Ihrer Stellungnahme durch die Verbandsversammlung ihre Stellungnahme den Gedeputeerde Staten der Provinz Limburg zukommen lassen.
(6) Die Bestimmungen in den Absätzen 2, 3 und 5 dieses Artikels finden auch An-wendung auf Beschlüsse bezüglich Änderungen des Haushaltsplanes.
§ 26 Jahresabschluss
(1) Der Verbandsvorstand legt den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden und dem Zweckverband Naturpark Schwalm-Nette jährlich bis zum 15. April den Ent-wurf des Jahresabschlusses des abgelaufenen Haushaltsjahres vor, und zwar mit einem Bericht des von der Verbandsversammlung ernannten Rechnungsprü-fers, der nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zum Zweckverband stehen darf.
(2) Die Gemeinderäte und der Zweckverband Naturpark-Schwalm-Nette können in-nerhalb von acht Wochen nach Zugang Beschwerden beim Verbandsvorstand einlegen. Dieser fügt die Beschwerde zu dem Entwurf und legt diese der Ver-bandsversammlung zur Genehmigung vor.
(3) Die Verbandsversammlung genehmigt den Jahresabschluss bis spätestens zum 1. Juli des darauffolgenden Jahres.
(4) Der Vorsitzende des Verbandsvorstandes sendet den in der Verbandsversamm-lung genehmigten Jahresabschluss des Vorjahres bis zum 15. Juli, jedoch bis spätestens 2 Wochen nach Beschlussfassung den Aufsichtsorganen und den Verbandsmitgliedern zur Kenntnisnahme zu.
§ 27 Buchführung und Haushaltsjahr
(1) Die Kassenführung und die Finanzverwaltung entsprechen den Anforderungen des niederländischen Rechtes.
(2) Das Haushaltsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 28 Finanzen
Die Finanzmittel des Zweckverbandes bestehen aus:
1 Den Beiträgen des Landes Nordrhein-Westfalen
2 Den Beiträgen des Königreichs der Niederlanden und der Provinz Limburg, diese sind gemeinsam gleich hoch, wie die des Landes Nordrhein-Westfalen;
3 Der Verbandsumlage, je zur Hälfte von den niederländischen Verbandsmitgliedern und zur Hälfte vom deutschen Verbandsmitglied. Die Verbandsumlage der niederländischen Verbandsmitglieder richtet sich dabei je zur Hälfte nach der Gemeindefläche und der Einwohnerzahl der Verbandsmitglieder.
4 Fördergeldern und sonstigen Einnahmen.
Abschnitt 6 Archiv
§ 29 Archiv
(1) Der Vorstand verwaltet die Archivunterlagen der Gremien des Zweckverbandes gemäß Artikel 40 des niederländischen Archivgesetzes 1995.
(2) Bei der Auflösung des Zweckverbandes wird bezüglich den Archivunterlagen eine Regelung gemäß § 4, Absatz 1 des niederländischen Archivgesetzes 1995 getroffen.
(3) Die Archivunterlagen gemäß § 12, Absatz 1 und § 13 des niederländischen Ar-chivgesetzes 1995 werden ins Archiv der Gemeinde Roermond verbracht.
(4) Der Geschäftsführer verwaltet die Archivunterlagen, sofern sie nicht ins Archiv der Gemeinde Roermond verbracht worden sind.
Abschnitt 7 Schlussbestimmungen
§ 30 Änderung der Satzung
(1) Der Verbandsvorstand und die Verbandsmitglieder können der Verbandsver-sammlung Vorschläge zur Änderung der Satzung zukommen lassen. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der satzungs-gemäßen Stimmenzahl der Verbandsversammlung.
(2) Wenn die Verbandsversammlung eine Änderung der Satzung beschlossen hat lässt der Vorstand den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden einen entspre-chenden Vorschlag zur Zustimmung zukommen.
§ 31 Beitritt
(1) Beitritte zum Zweckverband von anderen Gemeinden oder Institutionen können nur auf schriftlichen Antrag eines Vertreters der beitrittswilligen Rechtsperson er-folgen. Ein Beitritt in den Niederlanden kann nur erfolgen, wenn die damit zu-sammenhängende Erweiterung des Verbandsgebietes Gebiete betreffen, die für einen entscheidenden Teil aus Naturschutzgebieten, Wäldern und/oder kleinstrukturierten agrarischen Kulturlandschaften bestehen.
(2) Ein Beitritt kann nur stattfinden, wenn die Verbandsversammlung mit mindestens 2/3 Mehrheit der satzungsgemäßen Stimmenzahl zustimmt.
(3) In einem Beschluss der Verbandsversammlung gemäß Absatz 2 kann ein Beitritt davon abhängig gemacht werden, dass die antragstellende Gemeinde oder Insti-tution einen finanziellen Beitrag leistet, im Hinblick auf die mit dem Beitritt verbundene Nutzungsmöglichkeit bereits bestehenden Vermögens und anderer Werte des Zweckverbandes.
(4) Wenn die Verbandsversammlung den Zutritt zum Zweckverband durch weitere Gemeinden oder Institutionen für wünschenswert hält, macht der Verbandsvor-stand einen entsprechenden Vorschlag, und lässt diesen den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden zur Zustimmung zukommen.
(5) Der Verbandsvorstand regelt das weitere Verfahren im Zusammenhang mit einem Beitritt neuer Mitglieder, der nur zum 1. Januar eines Kalenderjahres erfolgen kann.
§ 32 Austritt
(1) Ein Verbandsmitglied kann nach einem entsprechenden Beschluss der zuständi-gen Organe des betroffenen Verbandsmitgliedes aus dem Zweckverband austre-ten.
(2) Der in Absatz 1 genannte Beschluss muss der Verbandsversammlung zugesandt werden. Ein Austritt kann frühestens mit einer Frist von drei Kalenderjahren nach dem Datum der Einreichung des im obigen Absatz genannten Austrittsbeschluss erfolgen und erfolgt immer zum 31. Dezember.
(3) Austretende Verbandsmitglieder haften bis zum tatsächlichen Austritt anteilig der Verbandsumlage für die bis dahin entstandenen Verbindlichkeiten. Die Haftung der ausgetretenen Mitglieder für Langzeit-Schulden aus Verbindlichkeiten be-schränkt sich auf die konkreten Kosten, die bis zum tatsächlichen Austritt anteils-mäßig entstanden sind. Die austretenden Verbandsmitglieder verzichten auf die Ansprüche an das Verbandsvermögen.
(4) Beim Austritt eines Verbandsmitglieds enden alle Funktionen die der Vertreter des Zweckverbandes inne hat. Unter Berücksichtigung von § 8, Absatz 2, regelt die Verbandsversammlung die Folgen der Beendigung der Funktionen des Vertreters des ausgetretenen Verbandsmitgliedes für den Zweckverband.
§ 33 Auflösung und Liquidation
(1) Der Zweckverband kann durch Beschluss der Verbandsmitglieder mit einer Mehr-heit von mindestens 2/3 der satzungsgemäßen Stimmenzahl aufgelöst werden.
(2) Der Verbandsvorstand sendet den Auflösungsbeschluss den Gemeinderäten der beteiligten Gemeinden zur Zustimmung zu.
(3) Wenn die Verbandsmitglieder über die Auflösung des Zweckverbandes beschlos-sen haben, beschließt die Verbandsversammlung über die Liquidation.
(4) Die Verbandsmitglieder sind verpflichtet, im entsprechenden Verhältnis ihrer Ver-bandsumlage die offenen Verpflichtungen des Zweckverbandes bei der Liquidation auszugleichen. Verpflichtungen des Zweckverbandes sind auch Ansprüche Dritter, die dem Zweckverband Personal zur Verfügung gestellt haben, deren Arbeitsverhältnis durch die Auflösung der Körperschaft beendet werden muss.
§ 34 Zusendungspflicht
Die Gemeinde Roermond und der Vorstand des Zweckverbandes Naturpark Maas-Schwalm-Nette senden diese Satzung, Änderungsbeschlüsse für die Satzung, Be-schlüsse über Zutritt und Austritt, sowie auch einen eventuellen Auflösungsbeschluss den zuständigen niederländischen bzw. deutschen Aufsichtsbehörden zu.
§ 35 Rechtskraft
(1) Die Satzung tritt in Kraft am 1. Juli 2016, jedoch nicht vor der vorschriftsmäßigen Bekanntmachung.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Satzung verliert die Satzung des Zweckverbandes Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette vom 1. Juni 2002 ihre Wirkung.
§ 36 Übergangsbestimmung
Bis zur neuen Beschlussfassung, bleiben Beschlüsse, die auf Basis der bestehenden Satzung des Zweckverbands Deutsch-Niederländischer Naturpark Maas-Schwalm-Nette vom 1. Juni 2002 ihre Gültigkeit haben, und wofür in dieser Satzung entsprechende Beschlüsse zugrundeliegen, kraft dieser Satzung gelten.